Schriftgröße: A  A  A

Kassenführung bei Nutzung einer „offenen Ladenkasse“: Zeitnähe der Aufzeichnungen und Kassensturzfähigkeit

Kassenführung bei Nutzung einer „offenen Ladenkasse“

IV. Zeitnähe der Aufzeichnungen und Kassensturzfähigkeit

Kassenführung bei Nutzung einer „offenen Ladenkasse“
"Kassenführung bei Nutzung einer
„offenen Ladenkasse“"
Merkblatt herunterladen

Die retrograd aufgebauten Kassenberichte sind vom Unternehmer täglich zu führen. Sie dürfen keinesfalls am Ende der Woche oder des Monats z. B. von den Mitarbeitern des Steuerberaters im Rahmen der Buchführungsarbeiten erstellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen diese Kassenaufzeichnungen so beschaffen sein, dass ein jederzeitiger Kassensturz möglich ist. Ein sachverständiger Dritter wie die Prüferinnen und Prüfer der Finanzverwaltung muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand laut den Aufzeichnungen – also nach den Kassenberichten – mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen.

Ausnahmsweise können Eintragungen im Kassenbericht noch am nächsten Geschäftstag vorgenommen werden, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung am gleichen Tage entgegenstehen und aus den Buchungsunterlagen, z. B. Zwischenaufzeichnungen, sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstages entwickelt hat.

» Merkblatt "Kassenführung bei Nutzung einer „offenen Ladenkasse“" herunterladen


Rechtsstand: 10.11.2015

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.



Steuerberatung Bochum | Steuerberater Bochum | Steuerbüro Bochum | Steuerberatung Bochum-Wattenscheid | Steuerberater Wattenscheid | Steuerberater Herne
Steuerberater Witten | Steuern Dortmund | Steuerberatung Dortmund | Steuerberater Gelsenkirchen | Steuerberatung Essen | Steuerbüro Essen