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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Begünstigte Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

II. Begünstigte Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen
"Haushaltsnahe Dienstleistungen"
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Wer in seinem Haushalt anfallende Reparaturen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben ausführen lässt, kann dafür einen zusätzlichen Steuernachlass erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungs- oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich auch durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (können), oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Der beauftragte Handwerker muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts können beauftragt werden.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden;
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen etc.;
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen; Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren;
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche;
  • Modernisierung des Badezimmers;
  • Brandschaden- und Wasserschadensanierung (soweit nicht Versicherungsleistung erfolgt);
  • Aufstellung eines Baugerüstes (Arbeitskosten);
  • Dachrinnenreinigung;
  • Wärmedämmmaßnahmen;
  • Trockenlegung von Mauerwerk (Arbeiten mit Maschinen vor Ort);
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, PC);
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stützmauer am Nachbargrundstück);
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes (z. B die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker) kann ebenso Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Dazu gehört laut BFH die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eines privat genutzten Wohnhauses. Die Finanzverwaltung lehnt dies ausdrücklich ab. Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind diese Aufwendungen aber auch laut Finanzverwaltung begünstigt.

Reparaturen an Geräten im Haushalt, die im Rahmen einer Hausratversicherung versicherbar sind, können immer als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Hinweis: Seit dem 1. 1. 2011 entfällt für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Neben dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank betrifft dies auch Förderprogramme wie „Altersgerecht umbauen“, die Förderung energetischer Renovierung oder vergleichbare Programme der Länder oder Kommunen. Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-)Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung im vorhandenen Haushalt (z. B. Anbau eines Wintergartens, Ausbau des Dachbodens als Gästezimmer mit Bad, Einbau einer Dachgaube, Kellerausbau), sind begünstigt.

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht begünstigt sind daher z. B.:

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten;
  • eine Legionellenprüfung;
  • Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Hinweis: Bis einschließlich 2013 konnten Aufwendungen für Leistungen eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abgezogen werden; ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist eine Aufteilung in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Messund Überprüfungsarbeiten, sowie Feuerstättenschauen) erforderlich.

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Rechtsstand: 01.07.2015

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Fotos: Istock / Wavebreakmedia


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