Die Steuerermäßigung können Sie grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn Sie
Hinweise: Die Rechnung und der Überweisungsbeleg sind aufzubewahren, damit sie auf Verlangen beim Finanzamt vorgelegt werden können. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
Beauftragt eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Dienstleister oder Handwerker, erhält der einzelne Wohnungseigentümer nur dann eine Steuerermäßigung, wenn in der Jahresabrechnung
Hinweis: Gibt es einen Verwalter, muss dieser den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers bescheinigen, falls sich dies nicht aus der Jahresabrechnung ergibt.
Ein Mieter kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn in den Nebenkosten Beträge für steuerbegünstigte Dienstleistungen enthalten sind, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat. Der Vermieter muss den Anteil des Mieters in der Nebenkostenabrechnung gesondert – und nach den Leistungen getrennt – aufführen oder nachweisen. Er darf dafür kein Entgelt verlangen.
Für Heimbewohner gilt Entsprechendes wie für den Mieter. Nur für die tatsächlich und individuell nachweisbar für den Heimbewohner erbrachten Dienstleistungen wird die Steuerermäßigung gewährt.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Allerdings muss die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgen. Denn für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
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Rechtsstand: 01.07.2015
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