Scheidungskosten sind auch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Die gesetzliche Neuregelung, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, gilt nicht für die Kosten eines Scheidungsprozesses. Nicht absetzbar sind allerdings die Kosten für die Regelung der Scheidungsfolgesachen wie z. B. Unterhalt, Wohnung oder Sorgerecht. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kürzlich entschieden.
Hintergrund: Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeschränkt. Prozesskosten sind seitdem nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.
Streitfall: Der Kläger ließ sich im Jahr 2013 scheiden und traf im Scheidungsprozess mit seiner (Noch-)Ehefrau auch Folgeregelungen zur Scheidung. Die Kosten sowohl für den Scheidungsprozess selbst als auch für die Regelung der Folgesachen machte der Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Entscheidung: Das FG erkannte die Kosten für den Scheidungsprozess als außergewöhnliche Belastungen an, nicht aber die Kosten für die Folgeregelungen:
Hinweise: Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der BFH – sofern Revision eingelegt wird – klären muss, ob die Prozesskosten für eine Scheidung auch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Nach der gesetzlichen Neuregelung sind weder Zivilprozesskosten noch Kosten eines Verwaltungsgerichtsverfahrens absetzbar, wenn es in dem Prozess um nichtexistenzielle Angelegenheiten geht (z. B. beim Streit um eine Pauschalreise, einen Autokauf oder – im Verwaltungsrecht – um Gebühren). Hingegen sind Kosten für einen Arbeitsgerichtsprozess grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.
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